Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle unsere Vertragsabschlüsse, auch für zukünftige, ausschließlich. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen. Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel.
Unsere Preise gelten, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ab unserem Lager Fridolfing ohne Verpackungs- und Versandkosten. Zu den Preisen kommt die jeweils gültige Umsatzsteuer hinzu. Unsere Verkaufspreise gelten für Lieferungen, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen. Sollten sich unsere Einkaufspreise und/oder Herstellungskosten nach Vertragsabschluss in wesentlichem Umfang ändern, sind wir berechtigt, unsere Verkaufspreise nach Ablauf dieser Frist entsprechend anzupassen. Für Sonderleistungen werden Preise besonders berechnet. Wir behalten uns Konstruktions- und Formänderungen der Ware während der Lieferzeit vor, soweit die Ware und deren Aussehen dadurch für den Auftraggeber keine unzumutbaren Änderungen erfährt. Im Übrigen verstehen sich alle Mengen-, Maßangaben und ähnliche Merkmale mit den handelsüblichen Toleranzen.
Die Angabe von Lieferzeiten ist unverbindlich, es sei denn es ist vertraglich anders vereinbart. Lieferzeiten gelten generell ab Werk. Sie beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten und bei Ausfuhr nicht vor Beibringung einer eventuell erforderlichen Importlizenz sowie Eröffnung einen eventuell vereinbarten Akkreditivs. In jedem Fall setzt die Einhaltung der Lieferzeit die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Auftraggebers voraus. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen kann der Auftraggeber erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist. Statt des Rücktritts kann Schadenersatz erst nach Ablauf der Nachfrist verlangt werden; der Einsatz nicht voraussehbarer Schäden ist ausgeschlossen. § 287 Satz 2 BGB bleibt unberührt. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um eine angemessene Zeit hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, soweit er noch nicht erfüllt ist. Der höheren Gewalt stehen Umstände (zum Beispiel in der Rohstoffversorgung oder im Betrieb) gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Ansprüche auf Schadenersatz, Deckungskauf oder Nachlieferung sind ausgeschlossen.
Wir liefern, sofern nichts anderes vereinbart ist, unfrei und unversichert ab Lager Fridolfing. Wird Lieferung frei Empfangsort vereinbart, sind wir berechtigt, die verauslagten Kosten effektiv oder pauschal in Rechnung zu stellen. Wir können die Ware auch auf Kosten des Auftraggebers gegen Transportschäden versichern. Die Gefahr geht vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Bei Transportschäden hat der Auftraggeber unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei der zuständigen Stelle zu veranlassen, da andernfalls eventuelle Ansprüche gegen den Transportbeauftragten sowie gegen eine Versicherung entfallen können.
Teillieferungen und Teilerfüllungen sind uns gestattet.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten.
Erfüllungsort ist für beide Teile und alle vertraglichen Verpflichtungen Fridolfing…
Rechnungen unter EUR 100,- sind sofort ohne Abzug zahlbar. Rechnungen ab EUR 100,- sind zahlbar innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Bei Überschreitung des Ziels werden bankübliche Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugschadens bleibt vorbehalten. Diskontfähige Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Spesen und Kosten sind bei Übergabe des Wechsels oder Schecks sofort zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden erst nach Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist oder von Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen vom Auftraggeber nicht eingehalten werden oder uns sonstige Umstände (zum Beispiel Wechselprotest, Zahlungsrückstände) bekannt werden, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Wir können auch sofortige Vorauszahlungen und angemessene Sicherungsleistung für etwa noch von uns ausstehende Lieferungen oder Leistungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Desgleichen können wir außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung von uns gelieferter Waren untersagen und die Rückgabe an uns auf Kosten des Auftraggebers verlangen. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, gerät er in Konkurs oder strebt er ein Vergleichsverfahren an, so gelten alle von uns eingeräumten Rabatte, Bonifikationen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt.
Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers soweit sich nicht auf einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderung beruhen sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht. Die Aufrechnung mit Forderungen die nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind, ist ausgeschlossen.
Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleiben alle dem Auftraggeber von uns gelieferten Waren unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die durch die Rücknahme entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zur tragen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Bei Vereinbarung, Verbindung, Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er uns im Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltsgutes Miteigentum an der neuen Sache ein und wird diese unentgeltlich für uns verwahren. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig in welchem Zustand, weiterveräußert, so gilt die vorstehend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäftes ist. Der Auftraggeber darf die von uns gelieferten Waren und die aus der Verarbeitung entstandenen Gegenstände nur im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen tritt er schon jetzt an uns zur Sicherung unserer Forderungen ab. Der Auftraggeber ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet, über alle gemäß dieser Ziffer abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderung und Datum der Rechnungserteilung zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Auftraggeber. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu unterrichten. Wir haben als unmittelbare Besitzer der Vorbehaltswaren das Recht zum Betreten der Räume des Auftraggebers.
Jede Lieferung ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt waren. Mängelanzeigen haben in Textform zu erfolgen. Mängelanzeigen haben jeweils unverzüglich zu erfolgen, jedoch spätestens innerhalb von 2 Tagen. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäße Verwendung oder Abnutzung zurückgehen
Für Gebrauchtwaren wird die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen.
Soweit sich aus den weiteren Bestimmungen des Vertrags nichts anders ergibt, haften die Parteien nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
Die Haftung für Schäden, die von einer Vertragspartei oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist unbegrenzt.
In allen anderen Fällen haften die Vertragsparteien nur, soweit es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei vertrauen durfte jedoch stets nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens.
Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung.
Rücktrittserklärungen unterliegen der Schriftform.
Bei Abnahmeverzug des Auftraggebers steht uns nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teils des Auftrags oder Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzten Fall sind wir berechtigt, 20% des vereinbarten Preises ohne weiteren Nachweis als Entschädigung zu fordern, soweit der Auftraggeber nicht nachweist, dass uns nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Gerichtsstand auch für Wechsel- und Scheckprozesse ist sind für unseren Sitz zuständigen Gerichte, soweit der Auftraggeber im deutschen Rechtsverkehr Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger eines öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Im internationalen Rechtsverkehr ist der Gerichtsstand sind die für unseren Sitz zuständigen Gerichte, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl auch gerichtlich am Sitz des Auftraggebers gegen diesen vorzugehen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
Sollten mehrere Sprachfassungen dieser AGB existieren, so ist die deutsche Sprachfassung verbindlich.
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Für eventuelle Druckfehler übernehmen wir keine Haftung. Stand: Februar 2024, scoop Beschläge Produktion GmbH